§ 459c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung

der Höhe der Witwen(Witwer)pension

§ 459c

§ 459c. Die zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Stellen gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger

im Sinne des § 321.

(BGBl. Nr. 132/1995, Art. I Z 3) - 1.1.1995.