Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung
der Höhe der Witwen(Witwer)pension
§ 459c
§ 459c. Die zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Stellen gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger
im Sinne des § 321.
(BGBl. Nr. 132/1995, Art. I Z 3) - 1.1.1995.