§ 452 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

1. Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales); 2. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986.

Kosten der Aufsicht

§ 452

§ 452. Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (Hauptverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (der Hauptverband) durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) zu bestimmen. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 20) - 1.1.1979.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 65) - 1.1.1994.