§ 44g AVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

1. Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2. 2. zum Anwendungszeitraum vgl. § 82 Abs. 27 Z 2

§ 44g.

Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40272709

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