§ 44 VKrG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 20.11.2026

Strafbestimmungen

§ 44.

(1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. Verbraucher entgegen § 5 durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in § 5 aufgezählten Gründe diskriminiert;
  2. 2. einem Verbraucher entgegen § 7 einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;
  3. 3. Kredite ohne die gemäß § 8 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  4. 4. gegen das in § 8 Abs. 5 vorgesehene Werbeverbot verstößt;
  5. 5. die in § 9 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
  6. 6. in die gemäß § 10 oder § 11 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  7. 7. die Informationspflichten nach § 12 und § 13 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  8. 8. Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 14 unzulässig sind;
  9. 9. entgegen § 14 Abs. 5 personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen § 14 Abs. 4 die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach § 14 Abs. 4 nicht erfüllt;
  10. 10. die in § 16 vorgesehenen Informationspflichten oder die in § 16 Abs. 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;
  11. 11. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 17 Abs. 1 oder Abs. 7 bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 17 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 17 Abs. 8 oder gemäß § 19 Abs. 2 über die Ablehnung oder über seine gemäß § 17 Abs. 5 und 8 zustehenden Rechte informiert;
  12. 12. bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des § 18 Abs. 1 Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgebern entgegen den Vorgaben des § 18 Abs. 1 gewährt;
  13. 13. nicht über die in § 18 Abs. 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in § 18 Abs. 3 vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;
  14. 14. gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach § 19 Abs. 1 verstößt;
  15. 15. nicht alle gemäß § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;
  16. 16. die Ausübungsregeln des § 21 missachtet;
  17. 17. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 22 zur Verfügung stellt;
  18. 18. nicht entsprechend § 23 über die Änderung des Kreditvertrags informiert;
  19. 19. nicht entsprechend § 24 oder § 34 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
  20. 20. den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des § 24 Abs. 4 oder des § 33 entsprechenden Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;
  21. 21. dem Verbraucher entgegen § 28 für die Kündigung Kosten verrechnet;
  22. 22. nicht entsprechend § 30 über die Forderungsabtretung informiert;
  23. 23. gegen die in § 31 angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend § 31 Abs. 4 über Schuldnerberatungsdienste informiert;
  24. 24. entgegen § 35 oder § 38 das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;
  25. 25. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 37 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 38 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
  26. 26. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 39 und § 40 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
  27. 27. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 41 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.

(2) Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.

(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 Z 1 bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist § 105 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Festlegungspflicht, Dokumentationspflicht, Überziehungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20013188

Dokumentnummer

NOR40278390

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)