Strafbestimmungen
§ 44.
(1) Sofern die Tat nicht nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- 1. Verbraucher entgegen § 5 durch die für die Gewährung eines Kredits zu erfüllenden Bedingungen aus einem der in § 5 aufgezählten Gründe diskriminiert;
- 2. einem Verbraucher entgegen § 7 einen Verbraucherkredit ohne vorherige Anforderung und ausdrückliche Zustimmung durch den Verbraucher gewährt;
- 3. Kredite ohne die gemäß § 8 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
- 4. gegen das in § 8 Abs. 5 vorgesehene Werbeverbot verstößt;
- 5. die in § 9 vorgesehenen allgemeinen Informationen nicht oder nicht vollständig bereitstellt;
- 6. in die gemäß § 10 oder § 11 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 10 oder § 11 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 7. die Informationspflichten nach § 12 und § 13 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 8. Kopplungsgeschäfte anbietet oder abschließt, die nach § 14 unzulässig sind;
- 9. entgegen § 14 Abs. 5 personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen verwendet oder entgegen § 14 Abs. 4 die Angebote vor Ablauf der Frist ändert oder die Informationspflicht nach § 14 Abs. 4 nicht erfüllt;
- 10. die in § 16 vorgesehenen Informationspflichten oder die in § 16 Abs. 3 und 4 vorgesehenen sonstigen Pflichten bei der Erbringung von Beratungsdienstleistungen nicht erfüllt;
- 11. die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend § 17 Abs. 1 oder Abs. 7 bewertet oder neuerlich bewertet, die Festlegungs-, Dokumentations- oder Aufbewahrungspflichten nach § 17 Abs. 4 verletzt, einen Kredit trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und 6 gewährt oder den Verbraucher nicht gemäß § 17 Abs. 8 oder gemäß § 19 Abs. 2 über die Ablehnung oder über seine gemäß § 17 Abs. 5 und 8 zustehenden Rechte informiert;
- 12. bei der Gewährung von Zugang zu Datenbanken im Sinn des § 18 Abs. 1 Kreditgeber diskriminiert oder den Zugang Kreditgebern entgegen den Vorgaben des § 18 Abs. 1 gewährt;
- 13. nicht über die in § 18 Abs. 3 und 4 genannten Verfahren verfügt oder die in § 18 Abs. 3 vorgesehene Informationspflicht nicht erfüllt;
- 14. gegen das Verbot der Datenverarbeitung nach § 19 Abs. 1 verstößt;
- 15. nicht alle gemäß § 20 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt;
- 16. die Ausübungsregeln des § 21 missachtet;
- 17. dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß § 22 zur Verfügung stellt;
- 18. nicht entsprechend § 23 über die Änderung des Kreditvertrags informiert;
- 19. nicht entsprechend § 24 oder § 34 über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert;
- 20. den Verbraucher nicht mittels einer den Anforderungen des § 24 Abs. 4 oder des § 33 entsprechenden Kontomitteilung (Kontoauszug) informiert;
- 21. dem Verbraucher entgegen § 28 für die Kündigung Kosten verrechnet;
- 22. nicht entsprechend § 30 über die Forderungsabtretung informiert;
- 23. gegen die in § 31 angeordnete Pflicht zum Anbot von Nachsichtsmaßnahmen verstößt oder nicht entsprechend § 31 Abs. 4 über Schuldnerberatungsdienste informiert;
- 24. entgegen § 35 oder § 38 das Anbot bei Kürzung oder Streichung der Überziehungs- oder Überschreitungsmöglichkeit unterlässt;
- 25. bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß § 37 gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 38 nicht oder nicht vollständig erfüllt;
- 26. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Zahlungsaufschub oder einer sonstigen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen § 39 und § 40 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt;
- 27. eine der in Z 1 bis 25 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen § 41 in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.
(2) Nach rechtskräftiger Verhängung einer Verwaltungsstrafe nach Abs. 1 ist der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu übermitteln, wenn von der Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigte Unternehmen betroffen sind; in allen anderen Fällen ist der Bescheid der Gewerbebehörde zu übermitteln.
(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde bzw. die Gewerbebehörde kann im Rahmen ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit jede wegen eines Verstoßes nach Abs. 1 Z 1 bis 27 rechtskräftig verhängte Geldstrafe auf der jeweiligen offiziellen Internetseite bekannt machen. Auf Inhalt und Zulässigkeit der Veröffentlichung sowie auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung ist § 105 Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, entsprechend anzuwenden.
Schlagworte
Festlegungspflicht, Dokumentationspflicht, Überziehungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20013188
Dokumentnummer
NOR40278390
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