§ 44 UVP-G 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Bericht an den Nationalrat

§ 44.

Der/die Bundesminister/in für Nachhaltigkeit und Tourismus hat dem Nationalrat alle drei Jahre, erstmals 1998, über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen, unbeschadet diesbezüglicher Angaben im Gewässerschutzbericht gemäß § 33e WRG 1959, zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40209045