§ 44 TKG 2021

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

6. Abschnitt

Offenes Internet und Netzsicherheit Sicherheit und Integrität

§ 44.

(1) Betreiber und Anbieter haben nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften Maßnahmen für Cybersicherheit zu ergreifen. Für den Fall, dass diese Rechtsvorschriften nicht ausreichen, das in § 1 Abs. 2 Z 4 genannte Ziel der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport und der Cybersicherheitsbehörde unter Bedachtnahme auf relevante internationale Vorschriften, die nationale Cybersicherheitsstrategie, die Art des Netzes oder des Dienstes, die technischen Möglichkeiten und sonstige schutzwürdige Interessen von Nutzern mit Verordnung nähere Bestimmungen über technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festzulegen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 kann auch angeordnet werden, dass Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder öffentlichen Kommunikationsdiensten, die ihre Netze oder Dienste in Österreich betreiben und über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen, eine inländische Zustelladresse bekannt geben müssen, an die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz rechtskräftig zugestellt werden kann. Dies kann auch für Hersteller von Komponenten eines Netzes für elektronische Kommunikation oder für Bereitsteller von Dienstleistungen für solche Netze angeordnet werden, sofern sie ihre Waren oder Dienstleistungen in Österreich anbieten oder nach Österreich importiert werden und sie über keinen Aufenthalt oder Sitz in der Europäischen Union verfügen.

(3) Der RTR‑GmbH, Fachbereich Telekommunikation und Post, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben, werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen:

  1. 1. Durchführung einer Branchenrisikoanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bundeskanzleramt, den Bundesministerien für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, für Inneres und für Landesverteidigung, dem CSIRT sowie den Betreibern von Fest- und von Mobilfunknetzen in Abständen von jeweils zwei Jahren sowie Erstellung eines Abschlussberichts, der den teilnehmenden Institutionen zur Verfügung zu stellen und unter Beachtung des notwendigen Schutzes kritischer Infrastrukturen in einer bereinigten Version auf der RTRWebsite zu veröffentlichen ist;
  2. 2. Mitwirkung an der Erstellung eines Mustersicherheitskonzepts für Betreiber gemäß § 4 Z 25 und Anbieter gemäß § 4 Z 36;
  3. 3. Mitwirkung in Arbeitsgruppen der ENISA sowie der NISKooperationsgruppe.

(4) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist in Bezug auf Rundfunknetze und die Übertragung von Rundfunksignalen von der KommAustria zu erlassen. Sind bei der Erledigung der in Abs. 3 genannten Aufgaben auch Rundfunknetze oder die Übertragung von Rundfunksignalen betroffen, ist insoweit das Einvernehmen mit der KommAustria herzustellen.

Schlagworte

Kommunikationsdienst, Schutzmaßnahme, Netzsicherheit, Festnetz

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40274117

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