§ 44 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Bereitstellung von Mietleitungen

§ 44

(1) Die Regulierungsbehörde hat Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils oder der Gesamtheit des Mindestangebots an Mietleitungen nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Kostenorientierung und Transparenz die Bereitstellung eines Mindestangebots an Mietleitungen aufzuerlegen.

(2) Die Verpflichtungen zur Bereitstellung des Mindestangebots sind von der Regulierungsbehörde unter Bedachtnahme auf die einschlägigen internationalen Vorschriften aufzuerlegen.

(3) Entgelte und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietleitungen gemäß Abs. 1 unterliegen der Genehmigungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 45.

(4) § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.