8. Abschnitt
Bauzustand
§ 44
Erhaltung des Bauzustandes; Abbruch
(1) Der Eigentümer einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, daß diese Anlage in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten wird. Baugebrechen, durch die die Standfestigkeit, die Feuersicherheit, die Sicherheit und Gesundheit von Menschen und die Sicherheit des Eigentums gefährdet oder das äußere Erscheinungsbild der baulichen Anlage beeinträchtigt wird, hat der Eigentümer zu beheben. Diese Verpflichtung des Eigentümers besteht unabhängig davon, wen das Verschulden am Baugebrechen trifft.
(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, soweit die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, den Abbruch der baulichen Anlage anzuordnen.
(3) Die Behörde hat den Abbruch einer baulichen Anlage innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen,
- a) wenn für die bauliche Anlage eine Bewilligung nicht besteht, obwohl sie bewilligungspflichtig wäre, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Abbruchauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn für diese bauliche Anlage die Baubewilligung versagt worden ist;
- b) wenn die bauliche Anlage durch das Baugebrechen die Sicherheit und Gesundheit von Menschen, insbesondere auf Grund bestehender Feuer- und Einsturzgefahr, gefährdet oder den Interessen des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes widerspricht und eine Instandsetzung technisch nicht möglich ist oder deren Kosten in Anbetracht des Wertes des Gebäudes unverhältnismäßig hoch wären.
(4) Die Behörde hat die Beseitigung eines Bauvorhabens innerhalb einer angemessenen Frist anzuordnen,
- a) wenn ein bewilligungspflichtiges, nicht unter Abs. 3 fallendes Bauvorhaben ausgeführt wurde, ohne daß eine rechtskräftige Baubewilligung hiefür vorliegt, und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht hat oder wenn die Baubewilligung versagt worden ist;
- b) wenn ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne vorherige Anzeige ausgeführt wurde und der Eigentümer nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Androhung des Beseitigungsauftrages nachträglich die Ausführung des Bauvorhabens angezeigt hat oder wenn die Ausführung des Bauvorhabens untersagt worden ist.
22.10.2025
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