§ 44
Anerkennung
Übereinstimmungszeugnisse, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes ausgestellt worden sind, sind jenen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 44
Anerkennung
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