3. Abschnitt
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter
§ 44
Betreuungsbewilligung für Tagesmütter
(1) Die Bestimmungen des § 36 über die Errichtungsbewilligung gelangen für Tagesmütter nicht zur Anwendung.
(2) Die Bestimmungen des § 34 über die allgemeinen Voraussetzungen gelten für Tagesmütter zur Erteilung einer Betreuungsbewilligung sinngemäß.
(3) Für die Raumprogramme und die Freispielflächen gilt die Bestimmung des § 35 Abs. 4.
(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft zu erstatten.
(5) Die Bewilligung ist, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, zu erteilen, wenn
- a) den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprochen wird. Erforderlichenfalls sind Bedingungen und Auflagen vorzusehen;
- b) die Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist. Die Eignung ist gegeben, wenn bei der Bewilligungswerberin und den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
- aa) keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte,
- bb) die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist und ein Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, vorgelegt wird,
- cc) kein Zweifel über die ausreichende Betreuung der leiblichen Kinder besteht.
(6) Tritt nach Erteilung der Betreuungsbewilligung eine Änderung hinsichtlich der im Abs. 5 lit. b geforderten Eignungsvoraussetzungen auf, so ist dies der Landesregierung umgehend anzuzeigen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Zuge der Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2004, LGBl. Nr. 69/2007, LGBl. Nr. 87/2013 )
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