Ärztliche Untersuchung
§ 44
(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung der Beamtin oder des Beamten, hat sich diese(r) auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Die/der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamtin oder Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung ihres/seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Eine solche Anordnung ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärztinnen oder Fachärzte heranzuziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
