§ 44 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 44*)
Sonderurlaub

(1) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann dem Landesbeamten bis zum Höchstausmaß von acht Arbeitstagen im Jahr Sonderurlaub gewährt werden, ohne daß dadurch der Anspruch des Landesbeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.

(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes bedarf der Schriftform. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Liegt die Gewährung des Sonderurlaubes auch im dienstlichen Interesse oder sind sonst berücksichtigungswürdige Gründe gegeben, kann von den mit der Gewährung des Sonderurlaubes verbundenen Rechtsfolgen ganz oder teilweise abgesehen werden. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als einer, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist als der unmittelbar vorangehende Sonderurlaub.

(3) Weiblichen Landesbeamten ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Schutzfrist nach der Niederkunft ein Sonderurlaub bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn weibliche Landesbeamte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert waren. Für die Dauer dieses Sonderurlaubes entfallen die Bezüge.

(4) Dem Landesbeamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Sonderurlaub zu gewähren, wenn die Kur notwendig ist. Diese Notwendigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn

  1. a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  2. b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser besteht und ärztlich überwacht wird.

(5) Dem Landesbeamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Sonderurlaub zu gewähren, wenn der Landesbeamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Landesinvalidenamt getragen werden.

(6) Der Landesbeamte, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegeurlaub bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landesbeamten in gerader Linie verwandt sind. ferner Geschwister, Stief‑, Wahl‑ und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landesbeamte in Lebensgemeinschaft lebt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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