§ 44 KUOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Institutskonferenz

§ 44.

(1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

  1. 1. Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
  2. 2. Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);
  3. 3. Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;
  5. 5. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;
  6. 6. Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;
  7. 7. Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;
  8. 8. Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes, die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an:

  1. 1. Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;
  1. 2. Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
  2. 3. Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;
  3. 4. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10010089

Dokumentnummer

NOR40016548

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