§ 44 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1979

§ 44
Ausfüllen von Stimmzetteln,
Beurteilung ihrer Gültigkeit

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.

(4) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel so sind diese als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkenntlich ist.

11.10.2017

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