§ 44 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Zeichnungsbefugnis und Zahlungsverkehr

§ 44

(1) Die Vollziehung der Zahlungsgeschäfte obliegt der Finanzverwaltung (§ 33 Abs. 1).

(2) Für Überweisungsaufträge und Schecks ist ausschließlich eine Kollektivzeichnung zulässig.

(3) Die Kollektivzeichnung erfolgt immer durch zwei Personen.

Hiefür kommen in Betracht:

  1. 1. der Kassenverwalter (Kassier) gemeinsam mit dem Amtsleiter; oder
  2. 2. der Kassenverwalter (Kassier) oder der Amtsleiter gemeinsam mit dem Bürgermeister, einem von diesem beauftragten Mitglied der Gemeindevorstehung oder einem weiteren Bediensteten der Gemeinde, der mit dem Vollzug der Gebarung vertraut ist.

(4) Die Zeichnungsberechtigung darf im einzelnen nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 44 Abs. 3 GdO 1994 ausgeübt werden. Hiebei kommt den Anordnungsbefugten in Vollziehung ihrer Anordnungen keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister, wenn die personelle Besetzung in der Gemeinde eine Regelung nach Abs. 3 Z 1 nicht zuläßt.

(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur aufgrund solcher Überweisungsaufträge oder Schecks geleistet werden, die von zwei den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftsproben bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.

(6) Änderungen im Kreis der Zeichnungsbefugten sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.

(7) In Gemeinden mit einer entsprechenden technischen Ausstattung kann der Zahlungsverkehr auch auf elektronischem Weg (Datenträger, Telefonleitung) erfolgen. Folgende Voraussetzungen sind hiebei zu erfüllen:

  1. 1. Die Auslösung des Zahlungsvorganges ist mit der Vergabe von Transaktionsnummern vorzunehmen.
  2. 2. Analog der Kollektivzeichnungspflicht sind die Transaktionsnummern getrennt von zwei zeichnungsberechtigten Bediensteten zu vergeben.
  3. 3. Die Liste der Transaktionsnummern ist den zeichnungsberechtigten Bediensteten von Banken persönlich und für andere Personen uneinsehbar unter Verschluß zu übermitteln.
  4. 4. Die Liste der Transaktionsnummern ist von den einzelnen zeichnungsberechtigten Bediensteten gesichert aufzubewahren.
  5. 5. Sollte der Verdacht bestehen, daß unzuständige Personen Kenntnis von Transaktionsnummern erlangen konnten, ist unverzüglich die Sperrung der betroffenen Transaktionsnummern zu veranlassen und eine neue Liste von Transaktionsnummern anzufordern.
  6. 6. Die Möglichkeit zum Ausdruck von Einzelbelegen muß gewährleistet sein.
  7. 7. Jeder einzelne Gebarungsfall muß durch das Anbringen von entsprechenden Vermerken von der Verbuchung über den Beleg zum Kontoauszug und in umgekehrter Reihenfolge eindeutig und lückenlos nachzuvollziehen sein.

(8) Werden Zahlungen über eine Bankomatkasse eingehoben, ist der Ausdruck, der den Zahlungsvorgang dokumentiert, dem Beleg anzuschließen.

(9) Sollen Zahlungen unter Verwendung einer Kreditkarte eingehoben werden, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. mit dem Kreditkartenunternehmen ist ein Vertrag abzuschließen;
  2. 2. die Absicherung der Gemeinde gegen Missbrauch, Zahlungsunfähigkeit udgl des Kreditkartenbenutzers ist in diesem Vertrag festzuschreiben und
  3. 3. die schwebenden Gebarungsfälle sind in der voranschlagsunwirksamen Gebarung evident zu halten.

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