Zeichnungsbefugnis und Zahlungsverkehr
§ 44
(1) Die Vollziehung der Zahlungsgeschäfte obliegt der Gemeindekasse (§ 33 Abs. 1).
(2) Für Überweisungsaufträge und Schecks ist ausschließlich eine Kollektivzeichnung zulässig.
(3) Die Kollektivzeichnung erfolgt immer durch zwei Personen. Hiefür kommen in Betracht:
- a) der Kassenverwalter oder Kassier gemeinsam mit dem Amtsleiter oder
- b) der Kassenverwalter (Kassier) oder Amtsleiter gemeinsam mit dem Bürgermeister bzw. einem von diesen beauftragten Mitglied der Gemeindevorstehung.
(4) Die Zeichnungsberechtigung darf im einzelnen nur unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 23 Abs. 1 und 40 Abs. 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 ausgeübt werden. Hiebei kommt den Anordnungsbefugten in Vollziehung ihrer Anordnungen keine Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr zu. Ausgenommen davon ist der Bürgermeister, wenn die personelle Besetzung in der Gemeinde eine Regelung nach lit. a nicht zuläßt.
(5) Die Gemeinde hat mit allen Finanzunternehmungen, bei denen sie Girokonten unterhält, nachweislich zu vereinbaren, daß Zahlungen zu Lasten dieser Konten nur auf Grund solcher Überweisungsaufträge oder Schecks geleistet werden, die von zwei den Finanzunternehmungen mit Namen und Unterschriftenprobe bekanntgegebenen Zeichnungsbefugten unterfertigt sind.
(6) Änderungen im Kreis der Zeichnungsbefugten sind den Finanzunternehmungen ohne Verzug schriftlich mitzuteilen.
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