§ 44 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 44.

Bei Überflutungen steht dem Fischereiberechtigten der Fischfang auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grunde entstandenen Wasseransammlungen unter der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht und gegen Ersatz des allfälligen Schadens zu. Dagegen sind die Grundbesitzer berechtigt, Fische, die nach Ablauf der Überflutung innerhalb ihres Grundes zurückbleiben, sich anzueignen. Vorkehrungen, die die Rückkehr der Fische in das Wasserbett behindern, dürfen von den Grundbesitzern nicht angebracht werden.

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