5. Hauptstück
Zusätzliche Bestimmungen für Druckgefäße
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Gesamtzahl der Druckgefäße
§ 44.
(1) Neben befüllten Druckgefäßen dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Druckgefäße gelagert werden. Befüllte und entleerte Druckgefäße müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.
(2) Die Gesamtzahl der befüllten Druckgefäße darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013095
Dokumentnummer
NOR40275421
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