3. Teil
Besondere Bestimmungen 1. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen Ausschließung vom Vergabeverfahren
1. Abschnitt
Eignungskriterien
§ 44.
(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
- 1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde,
- 2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben,
- 3. gegen sie oder - sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt - gegen physische Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt,
- 4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich festgestellt wurde,
- 5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben nicht erfüllt haben oder
- 6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften nach diesem Bundesgesetz in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht haben.
(2) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zuläßt, den Nachweis verlangen,
- 1. daß sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,
- 2. daß ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,
- 3. daß ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist sowie
- 4. daß sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 1b Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.
(3) Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Abs. 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hievon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen.
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