§ 44 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Strom- und Wasserversorgung sowie Beheizung von Hochhäusern

§ 44

(1) Die ausreichende Notbeleuchtung von Fluchtwegen und Zugängen zu Sicherheitseinrichtungen sowie der Betrieb der Rauchabzugsvorrichtungen ist netzunabhängig sicherzustellen.

(2) Alle elektrischen Anlagen müssen von einer brandbeständig abgedeckten, leicht zugänglichen Stelle aus abschnittsweise allpolig abgeschaltet werden können. Umspann- und Schalträume für elektrische Anlagen mit Spannungen über 1 kV sind vom Hochhaus brandbeständig zu trennen und dürfen nur einen Zugang von außen haben.

(3) Hochhäuser sind mit einer Drucksteigerungsanlage auszustatten, wenn der Betriebsüberdruck der Wasserversorgungsanlage im obersten Vollgeschoß nicht dauernd mindestens 1,5 bar beträgt.

(4) Hochhäuser dürfen nur mit einer Zentralheizung oder einer elektrischen Heizung ausgestattet werden; weitere Feuerstätten sind unzulässig.

(5) Heizräume und Brennstofflager für Zentralheizungen müssen gegen die übrigen Bauteile brandbeständig abgeschlossen und mit eigenen Zu- und Abluftschächten ausgestattet sein.

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