§ 44 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 44.

(1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Verhandlungsschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 aufzunehmen. Wird ein Schallträger verwendet, so sind die Angaben gemäß § 14 Abs. 2, die Feststellung, daß für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde und die in § 62 Abs. 2 vorgesehene Beurkundung in Vollschrift in der Verhandlungsschrift festzuhalten. Ferner ist in der Verhandlungsschrift festzuhalten, ob die Aufnahme wiedergegeben wurde oder die Beteiligten darauf verzichtet haben.

(2) Schriftliche Äußerungen und Mitteilungen von Beteiligten, Niederschriften über Beweise, die bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, aber außerhalb dieser aufgenommen wurden, Berichte und schriftliche Sachverständigengutachten sind der Verhandlungsschrift anzuschließen. Dies ist in der Verhandlungsschrift zu vermerken. Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung dürfen ihre Erklärungen jedoch nicht schriftlich abgeben.

(3) Sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, hat der Verhandlungsleiter die Verhandlungsschrift, insoweit die Beteiligten nicht darauf verzichten, zu verlesen oder, wenn von einem Schallträger Gebrauch gemacht wurde, die Wiedergabe der Aufnahme vorzunehmen und die Verhandlung gegebenenfalls nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2) für geschlossen zu erklären.

Schlagworte

Tonband, Protokoll, Niederschrift, Gutachten, Partei

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058444

alte Dokumentnummer

N4195011354Q

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