§ 44 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Übergangsbestimmungen

§ 44

(1) § 44.Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

(2) Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, werden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

(3) Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

(4) § 36b ist auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden, wenn dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt; Bescheinigungen gemäß § 19 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt, es sei denn es wird vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 36b ausgestellt. § 36c gilt mit der Maßgabe, dass die Karte für subsidiär Schutzberechtigte vom Fremden beantragt werden kann, wenn ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15, BGBl. I Nr. 126/2002, zukommt.

(5) Am 1. Mai 2004 beim unabhängigen Bundesasylsenat auf Grund einer Berufung anhängige Verfahren gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Die Verfahren sind zugelassen und werden vom Bundesasylamt geführt. Der unabhängige Bundesasylsenat hat die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.

(6) Der unabhängige Bundesasylsenat hat die schriftliche Ausfertigung der Zurückweisung gemäß Abs. 5 samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt unverzüglich zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit der Erlassung des Bescheides zu laufen. Der unabhängige Bundesasylsenat hat den Asylwerber vom Zuständigkeitsübergang unter einem mit dem Zurückweisungsbescheid in Kenntnis zu setzen.

(7) Am 1. Mai beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.

(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen.

(9) In den Fällen des Abs. 5 und 8 gilt § 36b mit der Maßgabe, dass die Aufenthaltsberechtigungskarte vom Bundesasylamt nur auf Antrag des Asylwerbers auszustellen ist.