§ 44 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1983

Verwaltungsausschüsse

§ 44

(1) § 44.Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Verwaltungsausschuß errichtet.

(2) Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.

(3) Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen Erfordernissen des Amtsbereiches nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik. Die Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.

(4) Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.

(6) Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses führt das Landesarbeitsamt.

(7) Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.