§ 44 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 44.

Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 2 000 S nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Alkoholsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 39 Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055413

alte Dokumentnummer

N3199657287J