§ 44 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Mandatsentzug

§ 44

§ 44. Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.