§ 44 AIFMG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten durch Nicht-EU-AIFM, für die Österreich Referenzmitgliedstaat ist

§ 44.

(1) Ein gemäß § 39 ordnungsgemäß zugelassener Nicht-EU-AIFM kann EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat entweder direkt oder indirekt über eine Zweigstelle verwalten, sofern der Nicht-EU-AIFM für die Verwaltung dieser Art von EU-AIF zugelassen ist.

(2) Ein Nicht-EU-AIFM, der zum ersten Mal beabsichtigt, einen EU-AIF mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verwalten, hat der FMA Folgendes anzuzeigen:

  1. 1. den Mitgliedstaat, in dem er den EU-AIF direkt oder über eine Zweigniederlassung zu verwalten beabsichtigt;
  2. 2. einen Geschäftsplan, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Dienstleistungen er zu erbringen und welche EU-AIF er zu verwalten beabsichtigt.

(3) Beabsichtigt der Nicht-EU-AIFM die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat, so muss er zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 2 Folgendes angeben:

  1. 1. den organisatorischen Aufbau der Zweigstelle,
  2. 2. die Anschrift, unter der im Herkunftsmitgliedstaat des EU-AIF Unterlagen angefordert werden können,
  3. 3. die Namen und Kontaktangaben der Geschäftsführer der Zweigstelle.

(4) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 2 und gegebenenfalls jene gemäß Abs. 3 auf ihre formale Vollständigkeit zu prüfen, eine darüber hinausgehende inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Spätestens einen Monat nach Eingang des vollständigen Unterlagen nach Abs. 2 oder zwei Monate nach dem Eingang der vollständigen Unterlagen nach Abs. 3 hat die FMA diese an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM zu übermitteln. Die FMA hat eine Bescheinigung über die Zulassung des betreffenden Nicht-EU-AIFM zur Verwaltung von EU-AIF mit einer bestimmten Anlagestrategie beizufügen. Eine solche Weiterleitung findet nur dann statt, wenn die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU sowie den auf Basis dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten entspricht und weiterhin entsprechen wird und sich der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen an diese Bestimmungen hält. § 13 Abs. 3 AVG kommt hinsichtlich der Berechnung der Frist nicht zur Anwendung. Die FMA hat den Nicht-EU-AIFM unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten. Die FMA hat zudem ESMA mitzuteilen, dass der Nicht-EU-AIFM in den Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM mit der Verwaltung des EU-AIF beginnen kann.

(5) Im Falle einer Änderung der nach Abs. 2 oder gegebenenfalls nach Abs. 3 übermittelten Anzeigen hat der Nicht-EU-AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der Änderung schriftlich mitzuteilen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA dem Nicht-EU-AIFM unverzüglich mitzuteilen, dass er die Änderung nicht durchführen darf. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Abs. durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM oder der Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 f. zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, ausdrücklich den Vertrieb des EU-AIF zu untersagen. Sind die Änderungen zulässig, weil sie sich nicht auf die Vereinbarkeit der Verwaltung des EU-AIF durch den Nicht-EU-AIFM mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte oder auf die Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Nicht-EU-AIFM im Allgemeinen auswirken, so hat die FMA unverzüglich die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten des Nicht-EU-AIFM von diesen Änderungen zu unterrichten

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153889