§ 447d ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Darlehen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447d

(1) § 447d.Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds können den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern auch Darlehen gewährt werden. Die Bestimmungen des § 447c Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.(BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 16) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 853/1995, Abschn.VII Art. I Z 1) - 1.1.1996.

(2) Darüber hinaus können aus den Mitteln des Ausgleichsfonds den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern kurzfristige Darlehen zur (teilweisen) Behebung einer ungünstigen Kassenlage gewährt werden. Auf die Gewährung eines solchen Darlehens besteht kein Rechtsanspruch. (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 72) - 1.1.1968. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 154) - 1.5.1996.