Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
ABSCHNITT V
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag
§ 443
(1) § 443.Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.