§ 442 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2006

ABSCHNITT IVb

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich Einrichtung und Zusammensetzung

§ 442

(1) § 442.Beim Hauptverband ist ein „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ einzurichten, dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, die nicht vom Wahlrecht in gesetzgebende Organe ausgeschlossen sind sowie am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort im Inland haben. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig mit seiner Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu entsenden. Der/die StellvertreterIn hat das Mitglied zu vertreten, wenn es in Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Seniorenrat und der Bundes-Jugendvertretung das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesgesundheitskommission für den Bereich der öffentlichen Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz, dem Evangelischen Oberkirchenrat A. B. und H. B., der Arbeitsgemeinschaft der Patientenanwälte, der Gesundheit Österreich GmbH aus dem Geschäftsbereich Fonds Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, dem Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich, der ArGe Selbsthilfe Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, der Austromed – Vereinigung der Medizinprodukte-Unternehmen Österreich, den Medizinischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen einen Gesundheitsökonomen/eine Gesundheitsökonomin und ein weiteres Mitglied und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer fachlichen Eignung zu bestellen.

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bestellt auf Vorschlag des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu

beschließenden „Geschäftsordnung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

(5) Der/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Stellvertreter/die Stellvertreterin des/der Vorsitzenden sind von der obersten Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder vom/von der Vorsitzenden anzugeloben.