§ 43a SchUG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Schutz der kindgerechten Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit

§ 43a.

(1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler im Sinne des Kindeswohls sicherzustellen und insbesondere die Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und Sichtbarkeit von Mädchen zu fördern, ist es Schülerinnen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs untersagt, ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Das Verbot gilt in der Schule, nicht jedoch im dislozierten Unterricht oder bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule. Die Erziehungsberechtigen sind verpflichtet, für die Befolgung des Verbots zu sorgen.

(2) Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hat die Schulleitung unverzüglich mit der betroffenen Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigten ein Gespräch zu führen, um die Hintergründe des Verstoßes zu klären. Die Schulleitung kann sich dabei von einer Lehrperson vertreten lassen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere Lehrpersonen oder andere geeignete Personen beiziehen. Im Rahmen des Gesprächs ist auch ein Informationsschreiben für die Erziehungsberechtigten über das Verbot gemäß Abs. 1 und die Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben.

(3) Kommt es nach dem Gespräch gemäß Abs. 2 zu einem erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1, hat die Schulleitung die zuständige Schulbehörde zu verständigen. Diese hat die Schülerin sowie deren Erziehungsberechtigte unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hinzuweisen. Die zuständige Schulbehörde hat dem Gespräch die Schulleitung oder eine von dieser bestimmten Vertretung beizuziehen, weitere Personen können beigezogen werden. Mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten sind die Gründe für den erneuten Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 zu erheben. Weiters sind die Erziehungsberechtigten nachweislich über ihre Verpflichtung zur Mitwirkung an Bildung und Erziehung und über die Pflicht, für die Befolgung des Verbotes gemäß Abs. 1 zu sorgen, aufzuklären. Das Stattfinden des Gesprächs ist zu dokumentieren.

(4) Wird nach dem gemäß Abs. 3 anberaumten Gespräch weiterhin gegen das Verbot gemäß Abs. 1 verstoßen, auch an einer anderen Schule, so hat die Schulleitung dies der zuständigen Schulbehörde mitzuteilen. Ein weiteres Gespräch gemäß Abs. 3 ist nicht mehr erforderlich. In diesem Fall hat die zuständige Schulbehörde auch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, zu verständigen.

Schlagworte

Entwicklungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40273735

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