§ 43 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 43

Technischer Betriebsleiter

(1) Erfüllt der Verteilernetzbetreiber oder der Geschäftsführer nicht die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 oder wird ihm keine Nachsicht nach Abs. 4 erteilt, so hat er vor der Aufnahme des Betriebes eine natürliche Person als technischen Betriebsleiter für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes zu bestellen. Die Bestellung mehrerer technischer Betriebsleiter ist zulässig, wenn die Bereiche, für die die Betriebsleiter jeweils verantwortlich sind, klar abgegrenzt sind.

(2) Der technische Betriebsleiter muss die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 4 lit. a Z 1 bis 3 erfüllen und zeitlich in der Lage und fachlich befähigt sein, den Netzbetrieb technisch zu leiten und zu überwachen.

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung wird durch das Vorliegen des nach der Gewerbeordnung 1994 für die Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker erforderlichen Befähigungsnachweises erbracht.

(4) Die Landesregierung kann auf Antrag von der Voraussetzung nach Abs. 3 eine Nachsicht erteilen, wenn

  1. a) nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit angenommen werden kann, dass der vorgesehene technische Betriebsleiter die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, oder
  2. b) eine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann.

(5) Der Netzbetreiber hat der Landesregierung die Bestellung eines technischen Betriebsleiters und jeden Wechsel in der Person des technischen Betriebsleiters unverzüglich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Landesregierung hat die Bestellung einer Person zum technischen Betriebsleiter innerhalb eines Monats

  1. a) schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, wenn der vorgesehene technische Betriebsleiter die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllt, oder
  2. b) mit Bescheid zu untersagen bzw. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind.

(6) Scheidet der technische Betriebsleiter aus oder wird die Bestellung widerrufen, so darf der Betrieb des Netzes bis zur Bestellung eines neuen technischen Betriebsleiters, längstens jedoch für zwei Monate, weiter betrieben werden. Das Ausscheiden des technischen Betriebsleiters und der Wegfall einer Voraussetzung nach den Abs. 2 und 3 sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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