§ 43
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die erforderliche Abbruchanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 41 Abs. 3 erster Satz abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des ehemaligen Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen, wenn der Abbruch nach § 40 Abs. 2 unzulässig gewesen wäre. Dies gilt auch im Falle, dass ein Gebäude oder Gebäudeteil aufgrund einer Baubewilligung nach § 40 Abs. 3 zweiter Satz abgebrochen worden ist, wenn die Bewilligung erloschen ist und der Abbruch allein nach § 40 Abs. 2 unzulässig gewesen wäre.
(2) Wird ein Gebäude oder Gebäudeteil ohne die erforderliche Abbruchanzeige oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 5 erster Satz abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufzutragen. Der Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(3) Ist der Abbruch nach § 40 Abs. 2 unzulässig, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen. Andernfalls hat sie ihm eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der entweder die Abbruchanzeige nachzuholen oder um die Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 40 Abs. 3 anzusuchen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Baubewilligung versagt, so hat die Behörde den Abbruch auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des Gebäudes durchführen zu lassen. Denkmalgeschützte Gebäude dürfen erst nach Vorliegen der denkmalschutzrechtlichen Bewilligung für den Abbruch abgebrochen werden.
(4) Hinsichtlich der Pflichten des Abbruchberechtigten und gegebenenfalls auch des Abbruchverantwortlichen und der Befugnisse der Behörde gilt § 32 sinngemäß.
16.07.2025
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