§ 43
Überstellung in das Entlohnungsschema SDir
Wird eine Bedienstete/ein Bediensteter des Entlohnungsschema S/III mit der Funktion der Stellvertretung eines Betriebsdirektors/einer Betriebsdirektorin
- 1. einer Standardkrankenanstalt zwei- und mehrgliedrig im Verbund,
- 2. einer Schwerpunktkrankenanstalt im Verbund oder
- 3. des LKH Graz II
- betraut, ist sie/er in das Entlohnungsschema SDir/Entlohnungsgruppe SDir/1 zu überstellen.
15.11.2023
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