§ 43 ROG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1998

4. Abschnitt

Baulandsicherungsgesellschaft

§ 43

Zur Unterstützung der Gemeinden bei Maßnahmen im Sinn des § 14 hat die Landesregierung unter allfälliger Beteiligung von Gemeinden und deren Interessenvertretungen auf privatrechtlicher Basis eine Baulandsicherungsgesellschaft zu gründen und dieser finanzielle Mittel nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushaltsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Die Baulandsicherungsgesellschaft darf ausschließlich durch den Rechtserwerb an geeigneten Grundstücken für die Gemeinden treuhänderisch und haushaltsunwirksam tätig sein. Sie hat dabei die Raumordnungsziele und -grundsätze des § 2 zu beachten.

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