§ 43 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 43
Ablösung des Versorgungsbezuges

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.

(2) § 28 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

02.09.2024

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