§ 43 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 43
Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenüsse

Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

24.10.2017

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