§ 43
Kinderzulage
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.
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