Abs. 6 zweiter Satz tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes außer Kraft (vgl. § 78 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 132/1999).
IV. Abschnitt
Institute Begriffsbestimmung und Errichtung
§ 43.
(1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.
(2) Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls wahrzunehmen sind.
(3) Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam besondere Bezeichnungen vorsehen.
(4) Ein Institut hat zu umfassen:
- 1. zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder
- 2. zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.
- Ein Institut hat den rationellen Einsatz von Räumen, Mitteln und Personal zu gewährleisten. Die Errichtung von mehreren Instituten für dasselbe künstlerische oder wissenschaftliche Fach ist unzulässig.
(5) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.
(6) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Abs. 4 letzter Satz nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127574
alte Dokumentnummer
N7199812757U
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