§ 43*)
Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde
(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
- c) Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
- d) die Entscheidung der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern,
- e) den Wortlaut der sonstigen Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung),
- f) die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts (§ 42 Abs. 2 lit. a),
- g) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 42 Abs. 2 lit. b),
- h) wenn die gemäß lit. f zu beurkundende Zahl nicht mit der gemäß lit. g anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
- i) die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 5 und bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters die Feststellungen gemäß § 42 Abs. 4,
- j) für die Wahlen in die Gemeindevertretung die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl der Vorzugsstimmen,
- k) Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
(2) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a) das Wählerverzeichnis,
- b) das Abstimmungsverzeichnis,
- c) die Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
- d) die nicht benötigten Stimmzettel,
- e) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler und,
- f) wenn nur Wahlen in die Gemeindevertretung stattfinden,
- 1. die ungültigen Stimmzettel und
- 2. die gültigen Stimmzettel oder,
- g) bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
- 1. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
- 2. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters ungültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel,
- 3. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters gültigen und hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung ungültigen Stimmzettel,
- 4. die hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel.
(3) Die hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel (Abs. 2 lit. g Z. 2 und 4) sind nach Parteien zu ordnen. Die im Abs. 2 lit. e bis g bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
(4) Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterschrieben haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
(5) Die Sprengelwahlbehörden haben den verschlossenen Wahlakt der Gemeindewahlbehörde vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004
02.12.2019
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