§ 43 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

III. Beziehungen der Fischerei zu anderen Rechtsvorschriften.

A. Zum benachbarten Grundbesitze.

§ 43.

(1) Die Fischer, und zwar die Fischereiberechtigten, ihr Hilfspersonal und alle übrigen rechtmäßig den Fischfang ausübenden Personen dürfen fremde Ufergrundstücke nur insoweit betreten, als es zur Ausübung des Fischfanges unvermeidlich ist; sie haben zur Vermeidung von Beschädigungen angemessene Vorsicht zu üben und den trotzdem allenfalls zugefügten Schaden zu ersetzen.

(2) Das gleiche gilt für die Befestigung von Fanggeräten an fremden Grundstücken und für die Aufstellung von Verbotstafeln (§ 41).

(3) Die gesetzliche Gestattung nach Absatz 1 und 2 erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf die sonstigen Grundstücke, die dem Eintritte Fremder durch Mauer, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen verschlossen sind. Das Betreten solcher eingefriedeter Stellen ist den Fischern nur nach vorhergehender Anmeldung beim Besitzer oder bei den Hausinsassen gestattet, denen das Recht gewahrt bleibt, bei der Ausübung der Fischerei, jedoch ohne deren Beeinträchtigung, anwesend zu sein.

(4) Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgiltig.

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