§ 43 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Behebung von Mängeln

§ 43.

Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275420

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