§ 43 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 43.

Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40145049