§ 43 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2001

Schutz von Minderjährigen

§ 43

(1) Fernsehwerbung und Teleshopping dürfen Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegen daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

  1. 1. Sie dürfen keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnützen.
  2. 2. Sie dürfen Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.
  3. 3. Sie dürfen nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.
  4. 4. Sie dürfen Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(2) Teleshopping darf darüber hinaus Minderjährige nicht dazu anhalten, Kauf-, Miet- oder Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.