§ 43 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Versteigerungsort

§ 43.

(1) Die Versteigerung kann erfolgen

  1. 1. im Internet,
  2. 2. im Versteigerungshaus,
  3. 3. an dem Ort, an dem sich die gepfändeten Gegenstände befinden.

(2) Das Finanzamt bestimmt den Versteigerungsort. Hiebei ist zu berücksichtigen, wo voraussichtlich der höchste Erlös zu erzielen sein wird und welche Kosten auflaufen werden. Bei Gegenständen von großem Wert, bei Gold- und Silbersachen oder anderen Kostbarkeiten, bei Kunstobjekten, Briefmarken, Münzen, hochwertigen Möbelstücken, Sammlungen und dergleichen kommt insbesondere die Versteigerung in einem Versteigerungshaus oder im Internet in Betracht. Ist offenkundig, dass der Erlös der Gegenstände niedriger sein wird als die Kosten der Überstellung, der Verkaufsverwahrung und der Versteigerung, so dürfen die Gegenstände nicht zur Versteigerung überstellt werden.

(3) Ausgeschlossen von der Aufnahme zum Verkauf in Versteigerungshäusern sind:

  1. 1. feuer- und explosionsgefährliche Sachen sowie Sachen, die gesundheitsschädigende Strahlen aussenden und Gifte,
  2. 2. Sachen aus Wohnungen, in denen ansteckende Krankheiten herrschen oder geherrscht haben, solange nicht die vorgeschriebene Desinfektion stattgefunden hat,
  3. 3. verunreinigte oder mit Ungeziefer behaftete Sachen vor Durchführung der Reinigung,
  4. 4. Sachen, zu deren wenn auch nur teilweisen Unterbringung die Räume des Versteigerungshauses nicht ausreichen,
  5. 5. dem raschen Verderben unterliegende Sachen,
  6. 6. Tiere und Pflanzen,
  7. 7. Schrott, Hadern und sonstiges Altmaterial.

(4) Das Versteigerungshaus, das sich zur Durchführung von Versteigerungen bereit erklärt hat, darf die Übernahme zum Verkauf nur ablehnen, wenn die Gegenstände nach Abs. 3 ausgeschlossen sind.

(5) Das Finanzamt darf nur solche Versteigerer heranziehen, die einer Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes zugrunde legen.