§ 42c UrhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1996

Berichterstattung über Tagesereignisse

§ 42c

§ 42c. Zur Berichterstattung über Tagesereignisse dürfen Werken die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden.

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