§ 42a LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 11.5.2011

§ 42a*)
Familienhospizkarenz

(1) Einem Landesbediensteten ist auf Antrag zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen (§ 41 Abs. 4) für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum die erforderliche

  1. a) flexible Gestaltung der Arbeitszeit,
  2. b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder
  3. c) gänzliche Freistellung gegen Entfall der Bezüge
  1. zu gewähren.

(2) Die flexible Gestaltung der Arbeitszeit oder die Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dürfen nicht in Anspruch genommen werden, wenn es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung dienstlicher Interessen käme. Eine Heranziehung des Landesbediensteten zur Dienstleistung über die festgesetzte Wochenarbeitszeit hinaus ist nur für den Fall zulässig, dass die Dienstleistung unverzüglich erforderlich ist.

(3) Mit Ausnahme des Lebensgefährten muss mit dem nahen Angehörigen kein gemeinsamer Haushalt bestehen.

(4) Der Landesbedienstete hat sowohl den Grund für die Familienhospizkarenz und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(5) Der Dienstgeber hat über die vom Landesbediensteten beantragte Form der Familienhospizkarenz innerhalb von fünf Arbeitstagen, über eine Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekinder) des Landesbediensteten sinngemäß anzuwenden.

(7) Der Landesbedienstete hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 insoweit Anspruch auf Familienhospizkarenz, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2002, 25/2011

25.01.2017

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