Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und
diesen gleichgestellten Betrieben
§ 42a.
Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues jene nichtknappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle für die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit nach § 15 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. § 42 gilt entsprechend.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 6) - 1.1.1969.
Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093489
alte Dokumentnummer
N6195545479L