§ 42
Erteilung der Konzession,
Änderung des Konzessionsbescheides
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 bis 9 vorliegen. Sie ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diese Voraussetzungen zu erfüllen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(3) Die Landesregierung hat im Falle des § 41 Abs. 2 zweiter Satz im Konzessionsbescheid auch festzustellen, ob die fachliche Befähigung nach § 43 Abs. 3 vorliegt oder über einen Antrag auf Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 zu entscheiden.
(4) Die Konzession ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
(5) Im Konzessionsbescheid ist eine angemessene, mindestens sechsmonatige Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen. Diese Frist ist auf Antrag des Konzessionsinhabers um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden verzögert wurde und wenn sich in der Zwischenzeit die elektrizitätsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Konzession nach den neuen Vorschriften nicht mehr erteilt werden dürfte.
(6) Erstreckt sich das geplante Versorgungsgebiet über zwei oder mehrere Länder, so hat die Landesregierung im Einvernehmen mit der (den) anderen beteiligten Landesregierung(en) vorzugehen.
(7) Ist der Inhaber einer Konzession aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung berechtigt, in einem von einer anderen Konzession umfassten Gebiet ein Verteilernetz ganz oder teilweise zu betreiben, so hat die Landesregierung auf dessen Antrag die jeweiligen Konzessionsbescheide entsprechend zu ändern, wenn die Voraussetzung nach § 40 Abs. 2 lit. b vorliegt. Der einem Ansuchen um die Änderung der Konzessionsbescheide anzuschließende Konzessionsplan kann sich auf die Abgrenzung des übernommenen Gebietes zu den anderen Verteilernetzen beschränken. § 41 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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