§ 42 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Zu LGBl Nr 21/2020: Das Außerkrafttreten mit 31. Dezember 2020 ergibt sich durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020.

Strafbestimmungen

§ 42

(1) Soweit das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen bzw zugestanden wären;
  2. 2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 27 Abs. 1 nicht nachkommt;
  3. 3. der Auskunftspflicht nach § 38 Abs. 4 nicht nachkommt.

(2) Der Versuch nach Abs. 1 Z 1 ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 3.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(4) Zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Leistung entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 die Bezirksverwaltungsbehörde, die um die Auskunft ersucht hat.

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