§ 42 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

§ 42

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn

  1. a) ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;
  2. b) jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 54 Abs 2);
  3. c) die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;
  4. d) für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;
  5. e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 20 Abs 1 lit a) sowie auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich (§ 20 Abs 1 lit c) in gleicher Höhe (§ 64) festgesetzt ist;
  6. f) die Bediensteten der Krankenanstalt – unbeschadet § 61 Abs 1 – von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; und
  7. g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

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